hätten Sie gewusst, …. ?
…… dass eine Rückwirkende Aufnahme in den Krankenstand von mehr als einem Tag zwingend vom ärztlichen Dienst (=Chefarzt) der jeweiligen Kasse zu genehmigen ist?
(Ausnahme: nach einem Krankenhausaufenthalt – da eben am Tag der Entlassung nach Vorlage des vollständigen Arztbriefes bzw. Befundes).
Weiters gilt es zu beachten:
- Dass eine telefonische Krankmeldung nicht zulässig ist
- Der Arzt muss bei dem Patienten, in der Krankheit angepassten Abständen, eine Kontrolle durchführen
- Der Patient muss persönlich vom Arzt gesehen werden
- entweder in der Ordination
- oder bei einer Visite
- Dass ein Nichteinhalten von Kontrollterminen automatisch den Krankenstand beendet
- Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (so heißt die Krankmeldung auf „Gscheit“) darf nur ausgestellt werden, wenn man die sonst ausgeübte Tätigkeit auf Grund von Unfall oder Krankheit nicht ausüben kann
- das bedeutet, dass man z.B. mit einem verstauchten Zehen trotzdem am Computer arbeiten könnte
- dies ermöglicht auch, dass man z.B. nur teilweise arbeitsunfähig ist (nicht zu 100%)
- nach langen Krankenständen gibt es die Möglichkeit einer Wiedereingliederungszeit (kaum bekannt, sehr hilfreich für Dienstgeber und Dienstnehmer)
- Dass es sehr wohl noch Kontrolleure der Kassen gibt (und die sind echt fleißig)
- Und ohnehin logisch: man muss sein Möglichstes tun, um die Heilung zu begünstigen (bzw. darf nichts tun, was die Heilung negativ beeinflussen würde)
weitere Infos unter anderem unter: https://www.stgkk.at/cdscontent/?contentid=10007.711695